Impressum
Lesen oder als PDF runterladen.
Stand: Hamburg, 02.12.2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Für alle an Ohmen & Zetter GmbH, (im Folgenden kurz„Verkäufer“), erteilten Aufträge, sowohl noch schwebende als auch künftige, gelten
ausschließlich die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Auftragsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie vom Verkäufer
ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
II. Angebote und Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung oder Erstellung einer Rechnung durch den
Verkäufer als angenommen. Mündliche Absprachen sind nur gültig, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.
2. Aufgrund der
vielseitigen Verwendungsmöglichkeiten der verkauften Waren unterliegt es dem Käufer, deren Eignung zu dem vorgesehenen Verwendungszweck
bereits vor Auftragserteilung anhand der vorgelegten Muster zu prüfen. Angaben des Verkäufers über den Liefergegenstand und dessen
Verwendungszweck sind grundsätzlich nicht als Zusicherung von Eigenschaften zu werten. Unerhebliche Abweichungen der Ware von Mustern oder
von früheren Lieferungen gelten nur dann als Mangel, wenn der vertraglich vorausgesetzte Gebrauch der Ware hierdurch wesentlich beeinträchtigt
wird.
III. Preise/ Preisbildung
Die Preise des Verkäufers sind freibleibend. Sie gelten in Euro (€), zusätzlich Versandkosten und – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben –
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
IV. Lieferbedingungen
1. Die Verkäufer genannten Lieferfristen sind als annähernd zu verstehen und für den Verkäufer unverbindlich. Verbindlich werden Liefertermine erst
durch eine ausdrückliche entsprechende schriftliche Erklärung durch den Verkäufer. Bei unverbindlicher Angabe eines Liefertermins oder einer
Lieferfrist kommt der Verkäufer nach deren Ablauf erst durch eine mit einer angemessenen Nachfrist verbundenen Mahnung in Verzug.
2. Sollte der
Verkäufer im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z. B. Streiks,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Aussperrung, Energieversorgungsprobleme, behördliche Eingriffe, Mangel an
Transportmitteln usw.), auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen behindert sein, verlängert
sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird
der Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung frei, ohne dass dem Käufer Schadenersatzansprüche zustehen.
V. Eigentumsvorbehalt
Sofern der Käufer Unternehmer im Sinne des AGBG ist, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers bis zur Zahlung seiner sämtlichen
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch bis zur Einlösung sämtlicher dem Verkäufer in Zahlung gegebener Wechsel und
Schecks, und zwar auch dann, wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen geleistet ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung des Verkäufers. Die Waren sind vom Käufer gegen Feuer, Einbruchdiebstahl sowie Wasserschäden zu
versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes
nach angemessener Fristsetzung berechtigt.
2. Ist der Käufer nicht Unternehmer im Sinne des AGBG, verbleibt die verkaufte Ware im Eigentum des
Verkäufers bis zu ihrer vollständigen Bezahlung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur
Rücknahme des Liefergegenstandes nach angemessener Fristsetzung berechtigt.
3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Käufer tritt jedoch dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zu anderweitigen Verfügungen
über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht befugt. Für die Abtretung ist gleichgültig, ob
die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert worden ist. Der Verkäufer nimmt die
Abtretung hiermit an. Wird Vorbehaltsware bei ihm gepfändet oder beschlagnahmt oder wird in abgetretene Forderungen vollstreckt, hat der Käufer
den Verkäufer hiervon sofort zu benachrichtigen.
4. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen seines
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers, und zwar
unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, dass der Verkäufer als Hersteller nach § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt
und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderer, nicht dem Verkäufer gehörender Ware, steht dem
Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware einschließlich Mehrwertsteuer zu dem der
anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sachen gilt das gleiche wie für die
Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
5. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt,
welche die Kreditfähigkeit des Käufers erheblich herabmindern, insbesondere nachhaltiger Zahlungsverzug auch gegenüber einem Dritten, so ist der
Verkäufer berechtigt, die sofortige Bezahlung aller offenen Beträge oder sicherheitshalber der Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen.
6. Nimmt der Verkäufer seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt wahr, ist der Verkäufer berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Käufers zu
betreten und die Vorbehaltsware zu kennzeichnen, auszusondern oder abzuholen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ist nicht
als Rücktritt vom Vertrag zu werten, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt,
weitere Lieferungen von der Gestellung werthaltiger Sicherheiten abhängig zu machen.
Der Verkäufer ist berechtigt, zurückgegebene Ware anderweitig zu veräußern und von dem erzielten Erlös die entstandenen
Aufwändungen in Abzug zu bringen.
7. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen über die
Vorbehaltsware und über die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums dem Verkäufer
auszuhändigen. Der Käufer ist verpflichtet, einem Vollstreckungsgläubiger oder Vollstreckungsorgan den bestehenden Eigentumsvorbehalt und die
Vorausabtretung schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen des Verkäufers hat er einem Drittbesteller die Abtretung zur Zahlung an den Verkäufer bekannt
zu geben.
8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der
Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind fällig sofort netto Kasse nach Warenerhalt, es sei denn es wurden andere Zahlungsbedingungen vereinbart.
2. Ein gegebenenfalls vereinbartes Skonto wird nur dann gewährt, wenn der Käufer alle Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt hat.
3. Ab Fälligkeit kann der Verkäufer Zinsen berechnen mit einem Zinssatz in Höhe von acht Prozent über dem geltenden Basiszinssatz, sofern der Käufer
Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist, und fünf Prozent über dem geltenden Basiszinssatz, sofern der Käufer kein Kaufmann ist. In jedem Fall
kann der Verkäufer bankübliche Zinsen ab Verzug berechnen.
VII. Gewährleistungen
1. Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind bei offenen Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen
nach Erhalt der Ware und vor jeder Weiterverarbeitung unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich geltend zu machen. Auf die gleiche Weise
sind versteckte Mängel zu rügen, nämlich unverzüglich. d. h. spätestens innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Entdeckung.
2. Die Gewährleistung des
Verkäufers wegen einer begründeten Mängelrüge noch nicht verkaufter oder bearbeiteter Ware beschränkt sich auf die Verpflichtung zur
Ersatzlieferung. Ist die Ersatzlieferung ebenfalls mangelbehaftet, ist der Käufer befugt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages zu verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere solche auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind
ausgeschlossen. Liefert der Verkäufer Ersatz, so gehen ersetzte Teile in sein Eigentum über.
3. Unerhebliche Abweichungen von Mustern oder von
früheren Lieferungen oder von sonstigen Angaben begründen keine Gewährleistungsansprüche, es sei denn, die vertraglich vorausgesetzte
Funktionsfähigkeit würde dadurch wesentlich beeinträchtigt.
4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Käufer nur die Herabsetzung des
Kaufpreises oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages geltend machen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
VIII. Reklamationen/ Retouren
1. Retouren bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Bei Rücksendungen hat der Käufer den Nachweis über den
Warenerhalt zu führen, z. B. unter Bekanntgabe der Rechnungsnummer und –Datum in Form einer Rechnungskopie. Waren, die nach
Rechnungsdatum älter als 7 Tage sind, können nicht mehr zur Gutschrift bzw. zum Umtausch angenommen werden. Sonderbestellungen sind vom
Umtausch ausgeschlossen, hierzu zählen insbesondere Granulate, die auf Grundlage vom Kunden bereitgestellter technischer Spezifikationen – etwa
durch Datenblätter mit Angaben zu MFI, Filtration, Farbe, Additiven oder sonstigen Materialeigenschaften – individuell für dessen Anforderungen
gefertigt wurden.
XI. Abänderungen
Jede von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung bedarf der schriftlichen Form, um Gültigkeit zu erlangen. Sollten eine oder
mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
X. Gerichtsstand
1. Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist, wird als Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Der Verkäufer kann seine Ansprüche
gegen den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand geltend machen.
2. Erfüllungsort, auch für die Einlösung von Wechseln und Schecks, ist
Hamburg, sofern sich aus dem jeweiligen Vertrag nichts anderes ergibt.
3. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) ist
ausgeschlossen.
Ohmen&Zetter GmbH | Gaußstraße 124 | 22765 Hamburg | Tel.: 040/42309999
info@ohmen-zetter.de | www.ohmen-zetter.de
USt-IdNr.: DE347418741 | Steuernummer: 46/748/03296 |
Amtsgericht Hamburg HRB 171419 | Geschäftsführer: Steven Ohmenzetter
| Postbank Ndl der Deutsche Bank |
IBAN: DE70 1001 0010 0715 5151 36| BIC: PBNKDEFF
© 2023 Ohmen & Zetter GmbH – Ihr zuverlässiger Partner für Kunststoffe & Müllsäcke aus Hamburg